Artikel 33 VO (EG) 97/515
In das ZIS eingegebene Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist, und dürfen nicht länger als fünf Jahre gespeichert werden; falls dies gerechtfertigt ist, kann diese Frist um weitere zwei Jahre verlängert werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.