Artikel 36 VO (EG) 97/515

(1) Die Rechte der Betroffenen hinsichtlich der im ZIS gespeicherten personenbezogenen Daten, insbesondere das Recht auf Auskunft, richten sich

nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werden,

nach den internen Regeln der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 1.

Soweit in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren der betroffenen Mitgliedstaaten festgelegt, entscheidet die nach Artikel 37 vorgesehene nationale Aufsichtsbehörde, ob und wie Auskünfte erteilt werden können.

(2) Ein ZIS-Partner, der um Auskunft über personenbezogene Daten ersucht wird, kann die Auskunft verweigern, wenn dadurch die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- oder die Agrarregelung beeinträchtigt werden könnten. Ein Mitgliedstaat kann die Auskunft auch aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren bezüglich der Fälle verweigern, in denen die Verweigerung eine notwendige Maßnahme zum Schutz der Sicherheit des Staates, der Verteidigung, der öffentlichen Sicherheit sowie der Rechte und Freiheiten eines Dritten ist. Die Kommission kann die Auskunft in den Fällen verweigern, in denen die Verweigerung eine notwendige Maßnahme zum Schutz der Rechte und Freiheiten eines Dritten ist.

Auf jeden Fall können Personen, deren Daten verarbeitet werden, Auskünfte während des Zeitraums verweigert werden, in welchem Maßnahmen zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung oder der verdeckten Registrierung durchgeführt werden, sowie während des Zeitraums, in welchem eine operationelle Analyse der Daten durchgeführt wird oder eine behördliche oder strafrechtliche Ermittlung läuft.

(3) Wurden die personenbezogenen Daten, über die um Auskunft ersucht wird, von einem anderen ZIS-Partner eingegeben, so wird die Auskunft nur dann erteilt, wenn dem Partner, der die Daten eingegeben hat, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

(4) Nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats oder der in der Kommission geltenden internen Regeln kann jede Person bei den einzelnen ZIS-Partnern, die ihn selbst betreffenden personenbezogenen Daten berichtigen oder löschen lassen, falls diese Daten sachlich unrichtig sind oder falls sie im Widerspruch zu dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Zweck in das ZIS aufgenommen worden sind oder darin gespeichert werden oder falls die in Artikel 26 genannten Grundsätze nicht beachtet worden sind.

(5) Im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats darf jeder nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats hinsichtlich ihn selbst betreffender im ZIS gespeicherter personenbezogener Daten vor Gericht oder der nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats hierzu befugten Behörde Klage erheben oder gegebenenfalls Beschwerde einlegen, um

a)
sachlich falsche personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen;
b)
im Widerspruch zu dieser Verordnung in das ZIS eingegebene oder in ihm gespeicherte personenbezogene Daten berichtigen oder löschen zu lassen;
c)
Auskunft über personenbezogene Daten zu erlangen;
d)
Entschädigung nach Artikel 40 Absatz 2 zu erhalten.

Hinsichtlich der von der Kommission eingegebenen Daten kann beim Gerichtshof nach Artikel 173 des Vertrags Klage erhoben werden.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission verpflichten sich gegenseitig, die endgültigen Entscheidungen eines Gerichts, des Gerichtshofs oder einer anderen hierzu befugten Behörde gemäß den Buchstaben a), b) und c) auszuführen.

(6) Die Bezugnahme in diesem Artikel und in Artikel 32 Absatz 5 auf eine „endgültige Entscheidung” bedeutet nicht, daß ein Mitgliedstaat oder die Kommission verpflichtet ist, die Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen hierzu befugten Behörde anzufechten.

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