Artikel 37 VO (EG) 97/515
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden, die beauftragt sind, die personenbezogenen Daten zu schützen und derartige Daten, die in das ZIS aufgenommen werden, unabhängig zu überwachen.
Die Aufsichtsbehörden sollen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unabhängig Aufsicht führen und Kontrollen vornehmen, um zu gewährleisten, daß durch die Verarbeitung und Verwendung der im ZIS enthaltenen Daten die Rechte der betroffenen Person nicht verletzt werden. Zu diesem Zweck haben die Aufsichtsbehörden Zugang zum ZIS.
(2) Jede Person hat das Recht, jede nach Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG vorgesehene nationale Kontrollstelle oder den nach Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Europäischen Datenschutzbeauftragten zu ersuchen, Zugang zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erhalten, um zu prüfen, ob sie richtig sind und wie sie genutzt wurden oder werden. Dieses Recht wird nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem das Ersuchen gestellt wird, oder gegebenenfalls nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausgeübt. Wurden die Daten durch einen anderen Mitgliedstaat oder die Kommission eingegeben, so erfolgt die Kontrolle in enger Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde dieses anderen Mitgliedstaats oder mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten.
(3) Die Kommission trifft im Rahmen ihrer Dienste alle Vorkehrungen, um eine Überwachung des Schutzes personenbezogener Daten sicherzustellen, die gleichwertige Garantien bietet wie Absatz 1.
(3a) Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch das ZIS.
(4) Der Europäische Datenschutzbeauftragte beruft mindestens einmal jährlich eine Sitzung mit sämtlichen nationalen Datenschutzbehörden ein, die für die das ZIS betreffenden Aufsichtsfragen zuständig sind.
(5) Der Europäische Datenschutzbeauftragte koordiniert mit der durch den Beschluss 2009/917/JI des Rates(1) geschaffenen gemeinsamen Aufsichtsbehörde für das ZIS alle Maßnahmen, die er und die gemeinsame Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten ergreifen, um eine koordinierte Überwachung und Überprüfung des ZIS sicherzustellen.
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20).
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