Artikel 38 VO (EG) 97/515
(1) Alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Sicherheit notwendig sind, werden getroffen:
- a)
- von den Mitgliedstaaten und von der Kommission jeweils für ihren Bereich in bezug auf die Terminals des ZIS in ihren Hoheitsgebieten und bei den Dienststellen der Kommission;
- c)
- von der Kommission in Bezug auf die gemeinschaftlichen Teile des gemeinsamen Kommunikationsnetzes.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen insbesondere Maßnahmen, um
- a)
- zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen erhalten;
- b)
- zu verhindern, dass Daten und Datenträger von Unbefugten gelesen, kopiert, geändert oder gelöscht werden;
- c)
- die nicht genehmigte Eingabe von Daten und jede nicht genehmigte Abfrage, Änderung oder Löschung von Daten zu verhindern;
- d)
- zu verhindern, dass Unbefugte mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen auf Daten des ZIS zugreifen;
- e)
- zu gewährleisten, dass zur Benutzung des ZIS berechtigte Personen nur befugt sind, auf die Daten zuzugreifen, für die sie zuständig sind;
- f)
- zu gewährleisten, dass nachgeprüft und festgestellt werden kann, welchen Behörden Daten mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden dürfen;
- g)
- zu gewährleisten, dass nachträglich nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann und von wem in das ZIS eingegeben wurden, und dass die Abfrage überwacht werden kann;
- h)
- unbefugtes Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten während der Datenübertragung oder der Beförderung von Datenträgern zu verhindern.
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