Artikel 38 VO (EG) 97/515

(1) Alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Sicherheit notwendig sind, werden getroffen:

a)
von den Mitgliedstaaten und von der Kommission jeweils für ihren Bereich in bezug auf die Terminals des ZIS in ihren Hoheitsgebieten und bei den Dienststellen der Kommission;
b)
von dem in Artikel 43 genannten Ausschuß in bezug auf das ZIS und die in denselben Räumlichkeiten wie das ZIS befindlichen Terminals, die für technische Zwecke und die Überprüfungen gemäß Absatz 3 genutzt werden;
c)
von der Kommission in Bezug auf die gemeinschaftlichen Teile des gemeinsamen Kommunikationsnetzes.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen insbesondere Maßnahmen, um

a)
zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen erhalten;
b)
zu verhindern, dass Daten und Datenträger von Unbefugten gelesen, kopiert, geändert oder gelöscht werden;
c)
die nicht genehmigte Eingabe von Daten und jede nicht genehmigte Abfrage, Änderung oder Löschung von Daten zu verhindern;
d)
zu verhindern, dass Unbefugte mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen auf Daten des ZIS zugreifen;
e)
zu gewährleisten, dass zur Benutzung des ZIS berechtigte Personen nur befugt sind, auf die Daten zuzugreifen, für die sie zuständig sind;
f)
zu gewährleisten, dass nachgeprüft und festgestellt werden kann, welchen Behörden Daten mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden dürfen;
g)
zu gewährleisten, dass nachträglich nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann und von wem in das ZIS eingegeben wurden, und dass die Abfrage überwacht werden kann;
h)
unbefugtes Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten während der Datenübertragung oder der Beförderung von Datenträgern zu verhindern.

(3) Gemäß Artikel 43 prüft der Ausschuß nach, ob die erfolgten Abfragen erlaubt waren und von hierzu befugten Benutzern durchgeführt worden sind. Es werden mindestens 1 v. H. aller Abfragen kontrolliert. Eine Übersicht über diese Abfragen und Kontrollen wird in das System eingegeben und dienst nur zu diesen Nachprüfungen. Sie wird nach sechs Monaten gelöscht.

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