Artikel 44 VO (EG) 97/515

Unbeschadet der Vorschriften der Titel V und Va können anstelle der in dieser Verordnung vorgesehenen Übermittlung von Schriftstücken dem gleichen Zweck dienende Informationen beliebiger Form geliefert werden, die aus der Datenverarbeitung stammen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.