Artikel 45 VO (EG) 97/515
(1) Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung dieser Verordnung in beliebiger Form übermittelt werden, einschließlich der im ZIS nach Artikel 23 gespeicherten Daten sind vertraulich. Sie fallen unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt ebenso wie denjenigen, den die entsprechenden Vorschriften, die auf die Gemeinschaftsinstitutionen Anwendung finden, vorsehen.
Die Auskünfte nach Unterabsatz 1 dürfen insbesondere nur Personen übermittelt werden, die in den Mitgliedstaaten oder den Organen der Gemeinschaft aufgrund ihrer Funktion befugt sind, sie zu kennen oder auszuwerten. Sie dürfen auch zu keinen anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecken verwendet werden, es sei denn, der Mitgliedstaat oder die Kommission, der/die sie geliefert oder in das ZIS eingegeben hat, billigt dies ausdrücklich, wobei die von diesem Mitgliedstaat oder der Kommission festgelegten Bedingungen einzuhalten sind und die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Empfängerbehörde ihren Sitz hat, der Weitergabe oder Verwendung nicht entgegenstehen dürfen.
(2) Unbeschadet der Vorschriften der Titel V und Va werden Informationen über natürliche und juristische Personen nach Maßgabe dieser Verordnung nur insoweit übermittelt, als es zur Verhinderung, Ermittlung oder Verfolgung von der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufenden Vorgängen unbedingt notwendig ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Verwendung der gemäß dieser Verordnung eingeholten Auskünfte im Rahmen von später eingeleiteten Gerichts- oder Ermittlungsverfahren wegen Nichteinhaltung der Zoll- oder der Agrarregelung nicht entgegen.
Die zuständige Behörde, die diese Auskünfte erteilt hat, wird von einer solchen Verwendung unverzüglich unterrichtet.
(4) Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission mit, daß sich in einer ergänzenden Untersuchung erwiesen hat, daß eine natürliche oder juristische Person, die ihr aufgrund dieser Verordnung namentlich genannt wurde, nicht in eine Zuwiderhandlung verwickelt war, so unterrichtet die Kommission unverzüglich diejenigen, denen aufgrund dieser Verordnung personenbezogene Daten übermittelt worden sind. Die betreffende Person wird dann nicht mehr aufgrund der ersten Mitteilung als in eine Zuwiderhandlung verwickelt betrachtet.
Befinden sich personenbezogene Daten über eine solche Person im ZIS, so müssen sie gelöscht werden.
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