Artikel 46 VO (EG) 97/515

Zur Durchführung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um

a)
intern eine gute Zusammenarbeit der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verwaltungsbehörden sicherzustellen;
b)
im Rahmen ihrer Beziehungen erforderlichenfalls eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den von ihnen zu diesem Zweck besonders ermächtigten Behörden einzurichten.

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