Artikel 47 VO (EG) 97/515
Die Mitgliedstaaten können einvernehmlich beschließen, soweit erforderlich, die Modalitäten für die ordnungsgemäße Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen gegenseitigen Amtshilfe festzulegen, damit insbesondere jedwede der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Zoll- und die Agrarregelung abträgliche Unterbrechung einer Überwachung von Personen oder Waren vermieden wird.
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