Artikel 48 VO (EG) 97/515

(1) Diese Verordnung verpflichtet die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten nicht zu gegenseitiger Amtshilfe, wenn diese Amtshilfe geeignet wäre, die öffentliche Ordnung ihres Sitzstaats oder andere wesentliche Interessen desselben, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, zu beeinträchtigen.

(2) Jede Verweigerung der Amtshilfe ist zu begründen.

Die Kommission ist über jede Amtshilfeverweigerung und die geltend gemachten Gründe so rasch wie möglich zu unterrichten.

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