Präambel VO (EG) 97/544

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1859/93 der Kommission vom 12. Juli 1993 zur Anwendung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch aus Drittländern(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/94(3), wird eingeführter Knoblauch nur auf Vorlage einer Einfuhrlizenz zum freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt.

In den letzten Jahren, insbesondere seit Anwendung einer Schutzklausel bei der Einfuhr von Knoblauch chinesischen Ursprungs, haben die Knoblaucheinfuhren aus Drittländern, die bisher nicht regelmäßig in die Gemeinschaft exportierten, sprunghaft zugenommen.

Nach den Feststellungen und Informationen der Kommission gibt es begründete Zweifel über den tatsächlichen Ursprung der Knoblaucheinfuhren aus diesen Ländern. Die Dienststellen der Kommission machten die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten auf diesen Sachverhalt aufmerksam, doch haben sich die Einfuhren mit zweifelhaftem Ursprung noch gesteigert.

Zur Verstärkung der Kontrolle und zur Vermeidung etwaiger Verkehrsverlagerungen aufgrund falscher Dokumente ist bei Knoblaucheinfuhren aus diesen Ländern eine Ursprungsbescheinigung der zuständigen Landesbehörden gemäß den Artikeln 56 bis 62 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2912/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 89/97(5), vorzuschreiben. Aus demselben Grund ist vorzuschreiben, daß Knoblauch mit Ursprung in diesen Drittländern unmittelbar in die Gemeinschaft transportiert werden muß.

Für die Regelung der Ursprungsbescheinigung ist eine Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Gemeinschaft und der betreffenden Drittländer gemäß den Artikeln 63 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erforderlich, insbesondere zur Mitteilung der für die Erteilung der Bescheinigung zuständigen Stellen in den einzelnen Drittländern an die Kommission. Die Angaben über die zuständigen Stellen werden nach Übermittlung durch die jeweiligen Drittländer an die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht. Die vorliegende Verordnung wird mit der Veröffentlichung der Angaben für die jeweiligen Drittländer wirksam. Für die Übermittlung der nötigen Angaben an die Kommission ist jedoch eine Frist von drei Monaten festzusetzen, nach deren Ablauf diese Verordnung für alle betroffenen Drittländer gilt, unabhängig davon, ob sie diese Angaben an die Kommission übermittelt haben.

Es sind Sondervorschriften vorzusehen, um die Erzeugnisse, die sich auf dem Transportweg in die Gemeinschaft befinden, von der Anwendung dieser Verordnung zu befreien.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 170 vom 13. 7. 1993, S. 10.

(3)

ABl. Nr. L 176 vom 9. 7. 1994, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 28.

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