Artikel 1 VO (EG) 97/544
Knoblauch mit Ursprung in den im Anhang genannten Drittländern wird zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft nur abgefertigt, wenn
- a)
-
eine Ursprungsbescheinigung der zuständigen Landesbehörden nach den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorliegt
und
- b)
- die Ware aus diesen Ländern unmittelbar in die Gemeinschaft transportiert wurde.
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