Artikel 1 VO (EG) 97/544

Knoblauch mit Ursprung in den im Anhang genannten Drittländern wird zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft nur abgefertigt, wenn

a)
eine Ursprungsbescheinigung der zuständigen Landesbehörden nach den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorliegt

und

b)
die Ware aus diesen Ländern unmittelbar in die Gemeinschaft transportiert wurde.

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