Artikel 2 VO (EG) 97/544

(1) Als unmittelbar aus den im Anhang genannten Drittländern in die Gemeinschaft transportiert gelten Erzeugnisse,

a)
deren Transport durch kein anderes Drittland führt;
b)
deren Transport — mit oder ohne Umladung bzw. Zwischenlagerung — durch andere Drittländer als das Ursprungsdrittland führt, sofern die Durchquerung dieser Länder geographisch oder ausschließlich durch Transporterfordernisse begründet ist und die betreffenden Erzeugnisse

ständig unter Kontrolle der Zollbehörden des Transit- bzw. Zwischenlagerungslandes standen,

dort nicht in den Handel oder zum Verbrauch gebracht wurden

und

dort keinen anderen Maßnahmen als gegebenenfalls der Ent- und Wiederverladung oder Maßnahmen zu ihrer Frischhaltung unterzogen wurden.

(2) Die Erfüllung der Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe b) wird den Behörden der Gemeinschaft durch folgende Unterlagen nachgewiesen:

a)
entweder durch einen im Ursprungsland ausgestellten einzigen Frachtbrief, mit dem das Transitland durchquert wurde;
b)
oder durch eine Bescheinigung der Zollbehörden des Transitlands mit

genauer Beschreibung der Waren,

Zeitpunkt ihrer Ent- und Wiederverladung bzw. Verschiffung oder Anlandung unter Angabe der betreffenden Schiffe,

Bescheinigung der Bedingungen, unter denen ihr Aufenthalt erfolgte;

c)
behelfsweise durch Vorlage geeigneter anderer Belege.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.