Artikel 2 VO (EG) 97/544
(1) Als unmittelbar aus den im Anhang genannten Drittländern in die Gemeinschaft transportiert gelten Erzeugnisse,
- a)
- deren Transport durch kein anderes Drittland führt;
- b)
-
deren Transport — mit oder ohne Umladung bzw. Zwischenlagerung — durch andere Drittländer als das Ursprungsdrittland führt, sofern die Durchquerung dieser Länder geographisch oder ausschließlich durch Transporterfordernisse begründet ist und die betreffenden Erzeugnisse
- —
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ständig unter Kontrolle der Zollbehörden des Transit- bzw. Zwischenlagerungslandes standen,
- —
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dort nicht in den Handel oder zum Verbrauch gebracht wurden
und
- —
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dort keinen anderen Maßnahmen als gegebenenfalls der Ent- und Wiederverladung oder Maßnahmen zu ihrer Frischhaltung unterzogen wurden.
(2) Die Erfüllung der Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe b) wird den Behörden der Gemeinschaft durch folgende Unterlagen nachgewiesen:
- a)
- entweder durch einen im Ursprungsland ausgestellten einzigen Frachtbrief, mit dem das Transitland durchquert wurde;
- b)
-
oder durch eine Bescheinigung der Zollbehörden des Transitlands mit
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genauer Beschreibung der Waren,
- —
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Zeitpunkt ihrer Ent- und Wiederverladung bzw. Verschiffung oder Anlandung unter Angabe der betreffenden Schiffe,
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-
Bescheinigung der Bedingungen, unter denen ihr Aufenthalt erfolgte;
- c)
- behelfsweise durch Vorlage geeigneter anderer Belege.
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