Artikel 3 VO (EG) 97/552
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt nicht für Waren, die nachweislich vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in die Europäische Gemeinschaft versandt worden sind.
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