Artikel 5a VO (EG) 97/577

Vor dem 1. Januar 1995 in Österreich, Finnland und Schweden registrierte Warenzeichen, welche die Verkehrsbezeichnung „Butter” gemäß Teil A Nummer 1 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 einschließen und bis zu dem genannten Datum für denselben Anhang nicht entsprechende Erzeugnisse angewendet wurden, dürfen für diese Erzeugnisse während eines Übergangszeitraums von 10 Jahren, von dem genannten Tag an gerechnet, angewendet werden.

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