Artikel 5 VO (EG) 97/577
Zusammengesetzte Erzeugnisse, für welche die Bezeichnung „Butter” gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 verwendet wird, dürfen, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vermarktet werden und die Voraussetzungen von Artikel 3 und 4 dieser Verordnung nicht erfüllen, unter Verwendung der Bezeichnung „Butter” noch während eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vermarktet werden.
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