Artikel 3 VO (EG) 97/577
(1) Für ein zusammengesetztes Erzeugnis, das als wesentlichen Bestandteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 Butter enthält, darf die Bezeichnung „Butter” nur verwendet werden, wenn das Enderzeugnis mindestens 75 v. H. Milchfett enthält und ausschließlich aus Butter im Sinne von Teil A Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 sowie einem oder mehreren Zusätzen hergestellt ist, die in der Bezeichnung ebenfalls genannt werden.
(2) Die Bezeichnung „Butter” kann für zusammengesetzte Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt von mindestens 62 v. H. und weniger als 75 v. H. verwendet werden, sofern den anderen in Absatz 1 aufgeführten Erfordernissen Rechnung getragen wird und die Produktbezeichnung den Begriff „Butterzubereitung” enthält.
(3) In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 kann die Bezeichnung „Butter” in Verbindung mit einem oder mehreren Begriffen für die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt von mindestens 34 v. H. verwendet werden.
(4) Für die Verwendung der Bezeichnung „Butter” gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ist die Angabe des Milchfettgehalts auf Etikett und Umschließung der Erzeugnisse und, sofern die anderen Zusätze Fett enthalten, die Angabe des Gesamtfettgehalts verpflichtend vorgeschrieben.
(5) Der Begriff „Butterzubereitung” gemäß Absatz 2 und die Angaben gemäß Absatz 4 müssen an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar angebracht sein.
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