Artikel 4 VO (EG) 97/577

(1) Jeder Hersteller kann bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er seinen Geschäftssitz hat, einen zu begründenden Antrag auf Genehmigung der Verwendung der Bezeichnung „Butter” für ein zusammengesetztes Erzeugnis stellen, das sich zu einem wesentlichen Teil aus Butter zusammensetzt, dessen Mindestfettgehalt im Sinne des Artikels 3 jedoch aus technischen und/oder organoleptischen Gründen nicht eingehalten werden kann.

Der Mitgliedstaat prüft den Antrag und übermittelt ihn der Kommission zusammen mit den Unterlagen, auf die er seine Entscheidung stützt, wenn die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 seiner Auffassung nach erfüllt sind.

(2) Abweichend von dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren kann ein Mitgliedstaat von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission einen zu begründenden Antrag auf die in Absatz 1 genannte Genehmigung stellen; dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, warum nach Auffassung des Mitgliedstaats die Voraussetzungen des Absatzes 1 Unterabsatz 1 erfüllt sind. Der Antrag kann nur für Erzeugnisse gestellt werden, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in dem betreffenden Mitgliedstaat vermarktet werden.

(3) Die Kommission prüft und beschließt nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68(1) unverzüglich, inwieweit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Anträgen stattgegeben werden kann. Die Kommission kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sich über die technischen Gesichtspunkte des Antrags in Kenntnis zu setzen. Die Entscheidung der Kommission auf Erteilung der Genehmigung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(4) Die in Absatz 3 genannte Genehmigung gilt auch für die von anderen Wirtschaftsteilnehmern hergestellten gleichen Erzeugnisse.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

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