Artikel 2 VO (EG) 97/577

(1) Die Angabe des Fettgehalts gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
Der durchschnittliche Fettgehalt wird ohne Dezimalstelle ausgewiesen;
b)
der durchschnittliche Fettgehalt darf vom angegebenen Prozentsatz höchstens um 1 Prozentpunkt, eine Einzelprobe höchstens um 2 Prozentpunkte abweichen;
c)
für den durchschnittlichen Fettgehalt gilt in jedem Fall der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 festgesetzte Grenzwert.

(2) Abweichend von Absatz 1 muß jedoch bei den in den Teilen A1, B1 und C1 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 genannten Erzeugnissen der angegebene Gehalt dem Mindestfettgehalt des Erzeugnisses entsprechen.

(3) Die Überprüfung der Einhaltung von Absatz 1 erfolgt ab 1. Januar 1999 nach dem in Anhang II festgelegten Verfahren.

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