Artikel 2 VO (EG) 97/577
(1) Die Angabe des Fettgehalts gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- Der durchschnittliche Fettgehalt wird ohne Dezimalstelle ausgewiesen;
- b)
- der durchschnittliche Fettgehalt darf vom angegebenen Prozentsatz höchstens um 1 Prozentpunkt, eine Einzelprobe höchstens um 2 Prozentpunkte abweichen;
- c)
- für den durchschnittlichen Fettgehalt gilt in jedem Fall der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 festgesetzte Grenzwert.
(2) Abweichend von Absatz 1 muß jedoch bei den in den Teilen A1, B1 und C1 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 genannten Erzeugnissen der angegebene Gehalt dem Mindestfettgehalt des Erzeugnisses entsprechen.
(3) Die Überprüfung der Einhaltung von Absatz 1 erfolgt ab 1. Januar 1999 nach dem in Anhang II festgelegten Verfahren.
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