Artikel 1 VO (EG) 97/577

(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 vorgesehene Ausnahme findet auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bezeichnungen Anwendung.

(2) Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf die im Anhang der Entscheidung 88/566/EWG aufgeführten Bezeichnungen, die das Wort „Butter” in einer Gemeinschaftssprache enthalten.

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