ANHANG II VO (EG) 97/577

Überprüfung des für Streichfett angegebenen Fettgehalts

Der zu kontrollierenden und analysierenden Partie sind fünf Stichproben zu entnehmen. Es ist wie folgt zu verfahren:

A.
Das arithmetische Mittel der fünf Analyseergebnisse wird mit dem angegebenen Fettgehalt verglichen. Es wird von einer Übereinstimmung mit dem angegebenen Fettgehalt ausgegangen, wenn das genannte arithmetische Mittel um nicht mehr als 1 Prozentpunkt vom angegebenen Fettgehalt abweicht.
B.
Die genannten fünf Ergebnisse werden einzeln mit dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Toleranzwert verglichen (2 Prozentpunkte des angegebenen Fettgehalts). Weicht ihr Höchst- bzw. Mindestwert um 4 Prozentpunkte oder weniger voneinander ab, so wird davon ausgegangen, daß die Bedingungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) erfüllt sind.

Besteht Übereinstimmung zwischen den nach A. und B. erhaltenen Ergebnissen, so wird davon ausgegangen, daß die überprüfte Partie die Bedingungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) erfüllt. Dies gilt auch für den Fall, daß eines der fünf Einzelergebnisse den Toleranzwert von 2 Prozentpunkten überschreitet.

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