Artikel 2 VO (EG) 97/613

Für eine Fläche darf nur ein Antrag auf Ausgleichszahlung gemäß Verordnung (EG) Nr. 3072/95 und kein anderer Beihilfeantrag gestellt werden. Von dieser Bestimmung ist jedoch die Saatguterzeugungsbeihilfe gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates(1) ausgenommen.

In Französisch-Guyana wird die Ausgleichszahlung außerdem auf der Grundlage des Durchschnitts der Aussaatflächen für jeden der beiden Zyklen gewährt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 246 vom 5. 11. 1971, S. 1.

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