Artikel 3 VO (EG) 97/613

Die Ausgleichszahlung wird für Flächen gewährt,

die vollständig genutzt werden auf denen alle üblichen Arbeiten durchgeführt wurden und auf denen der Reis den Blühzeitpunkt erreicht hat;

für die sich der Antrag auf mindestens 0,3 ha bezieht und jede Anbauparzelle über die vom Mitgliedstaat festgesetzte Mindestgröße hinausgeht.

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