Artikel 4 VO (EG) 97/613

(1) Um für die Ausgleichszahlung in Betracht zu kommen, muß die Fläche spätestens an dem der Ernte vorausgehenden 31. Mai bestellt werden. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind jedoch Spanien und Portugal, wo dieses Datum der 30. Juni ist.

Im Französisch-Guyana muß die Fläche spätestens am 31. Dezember bzw. 30. Juni vor der ersten bzw. zweiten Ernte bestellt werden. Frankreich gewährleistet die wirksame Überprüfung der im Dezember bestellten Fläche.

(2) Die in Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkte gelten als Termine für die Beihilfebeantragung für das Wirtschaftsjahr 1998/99, für die Anwendung von Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92.

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