Artikel 10 VO (EG) 97/661

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um

sich zu vergewissern, daß die in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für die einzelnen Mitgliedstaaten und Erzeugnisgruppen vorgesehene Menge nicht überschritten wird;

eine gerechte Aufteilung der in Artikel 5 und Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Menge auf die Unternehmen zu gewährleisten.

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