Artikel 9 VO (EG) 97/661

Das Unternehmen muß die Verarbeitung aller frischen Tomaten/Paradeiser, die im Rahmen der Verträge gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 504/97 geliefert wurden, abgeschlossen haben, bevor es andere Tomaten/Paradeiser verarbeiten darf.

Der Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen von Unterabsatz 1.

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