Artikel 8 VO (EG) 97/661

(1) Für den Fall einer Unternehmensveräußerung gilt folgendes:

a)
Verkauft oder überträgt ein Verarbeitungsunternehmer, der über eine Verarbeitungsquote verfügt, in irgendeiner Form sein Unternehmen, so muß er sämtliche Ansprüche, die sich aus der Zuteilung gemäß den Artikeln 2 bis 5 ergeben, auf die natürliche oder juristische Person übertragen, die seine Tätigkeit übernimmt.
b)
Verkauft oder überträgt ein Verarbeitungsunternehmer, der über eine Verarbeitungsquote verfügt und zwei oder mehrere Herstellungsbetriebe für Enderzeugnisse aus Tomaten/Paradeisern besitzt, in irgendeiner Form einen oder mehrere seiner Betriebe, so muß er die unter Buchstabe a) genannten Ansprüche proportional zur Erzeugung des oder der Betriebe übertragen, welche der natürlichen oder juristischen Person verkauft oder übertragen wurden, die die Tätigkeit übernimmt.

Der Verarbeitungsunternehmer kann in keinem Fall seine Quotenansprüche ohne seinen Betrieb oder seine Betriebe übertragen.

Im Fall einer Unternehmensveräußerung gemäß Unterabsatz 1 unterrichten die beteiligten Verarbeitungsunternehmen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Im Fall einer Unternehmensverschmelzung genehmigt der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die betreffenden Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben, die Übertragung der Quotenansprüche zwischen den früheren Verarbeitungsunternehmen und dem aus dieser Verschmelzung hervorgehenden Unternehmen.

(3) In den Fällen gemäß den Absätzen 1 und 2 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, damit sich die Quotenübertragung nicht nachteilig auf die Quotenregelung auswirkt.

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