Artikel 7 VO (EG) 97/661
(1) Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Übereinstimmung der Beihilfeanträge mit Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 504/97 geprüft und verfügen sie bereits über alle Angaben, die für die Zuteilung gemäß den Artikeln 2 bis 5 dieser Verordnung erforderlich sind, so teilen sie jedem Verarbeitungsunternehmen eine bestimmte Menge frischer Tomaten/Paradeiser zu. Diese Menge wird aufgeschlüsselt nach den Mengen für die Verarbeitung zu
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Tomaten-/Paradeiserkonzentrat,
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haltbar gemachten, ganzen geschälten Tomaten/Paradeisern,
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sonstigen Verarbeitungserzeugnissen aus Tomaten/Paradeisern.
(2) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß die seinen Verarbeitungsunternehmen zugeteilte Gesamtmenge in einem Wirtschaftsjahr nicht durch Vorverträge gemäß Artikel 6 und Verarbeitungsverträge gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 504/97 ausgeschöpft ist, so kann er beschließen, die nicht verwendete Menge auf die Verarbeitungsunternehmen aufzuteilen, die sich bereit erklären, Verarbeitungsverträge für diese zusätzlichen Mengen abzuschließen. Diese zusätzlichen Zuteilungen frischer Tomaten/Paradeiser gelten nur für das laufende Wirtschaftsjahr.
Die Mitgliedstaaten können diese zusätzlichen Mengen bis spätestens 15. Oktober jeden Jahres zuteilen. Der Bescheid an die begünstigten Unternehmen über die zusätzliche Zuteilung durch die zuständige Behörde befreit diese Unternehmen von der Verpflichtung, im Hinblick auf die Beihilfegewährung Vorverträge für die so neu zugeteilten Mengen abzuschließen. Die Verarbeitungsverträge werden bis spätestens 25. Oktober abgeschlossen.
(3) Im Fall nachgewiesener oder mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten oder im Fall laufender Ermittlungen der Verwaltung oder der Gerichte betreffend die Begründetheit der Beihilfeanträge können die zuständigen Behörden die Zuteilung der in Frage stehenden Mengen verweigern, bis die Streitfrage gelöst ist.
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