Artikel 6 VO (EG) 97/661

(1) Die Verarbeitungsunternehmen gemäß Artikel 3 teilen den zuständigen Behörden bis spätestens zum 15. Januar vor dem Wirtschaftsjahr, in dem die Aufteilung erfolgt, ihre Verarbeitungskapazität und die Mengen an Ausgangserzeugnissen mit, die sie verarbeiten wollen. Die Mengen an Ausgangserzeugnissen sind nach folgenden Enderzeugnisgruppen unterteilt:

a)
Tomaten-/Paradeiserkonzentrat, ausgedrückt als Konzentrat mit einem Trockenstoffgehalt von 28 Gewichtshundertteilen und mehr, jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen,
b)
haltbar gemachte, ganze geschälte Tomaten/Paradeiser und
c)
sonstige Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten/Paradeisern.

(2) In begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten Mitteilungen auch nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist annehmen, sofern dies nicht dazu führt, daß die Mengen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 überschritten werden.

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