Artikel 5 VO (EG) 97/661
Sind die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Mengen nicht vollständig zugeteilt worden, so wird die Restmenge unter besonderer Berücksichtigung der Unternehmen, die neue Produktionsverfahren anwenden, in angemessener Weise auf die in Artikel 2 Unterabsatz 1 genannten Verarbeitungsunternehmen, die einen entsprechenden Antrag stellen, aufgeteilt.
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