Präambel VO (EG) 97/661

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 enthält die Regeln für die Aufteilung der Menge frischer Tomaten/Paradeiser(*) die zur Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen mit Anspruch auf die Produktionsbeihilfe bestimmt sind, auf die betreffenden Unternehmen, die ihre Tätigkeiten seit drei Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr aufgenommen haben, für das die Aufteilung erfolgt. Es sind auch die Aufteilungsregeln für diejenigen Unternehmen festzulegen, die ihre Tätigkeiten seit weniger als drei Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr aufgenommen haben, für das die Aufteilung erfolgt. Daher sind die Bedingungen festzulegen, die diese Unternehmen erfüllen müssen, um für die Aufteilung in Betracht zu kommen.

Die Durchführungsbestimmungen für die Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 504/97 der Kommission(2) festgelegt.

Um eine gewisse Entwicklung der Produktionsstrukturen im Sektor der Industrietomaten/-paradeisern zu ermöglichen, ist bei jeder Gruppe der jedem Mitgliedstaat zugeteilten Enderzeugnisse ein bestimmter Prozentsatz für neue Unternehmen vorzubehalten. In Anbetracht der Tatsache, daß die verfügbaren Mengen begrenzt sind, sind nur denjenigen Unternehmen Mengen zuzuteilen, die die Dauerhaftigkeit und Leistungsfähigkeit ihrer Wirtschaftstätigkeit nachweisen.

Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 werden die im Wirtschaftsjahr 1996/97 tatsächlich erzeugten Mengen bei der Anwendung der Regeln für die Aufteilung auf die Verarbeitungsunternehmen nicht berücksichtigt. Die entsprechenden Konsequenzen sind für die im Wirtschaftsjahr 1996/97 als neu geltenden und für alle anderen bis zum Wirtschaftsjahr 1999/2000 betroffenen Unternehmen zu ziehen.

Die zuständigen Behörden teilen jedem Verarbeitungsunternehmen die Mengen frischer Tomaten/Paradeiser zu, die zur Herstellung der beihilfefähigen Enderzeugnisse verwendet werden dürfen. Diese Zuteilung muß sich auf die von den Unternehmen übermittelten Angaben stützen. Bestehen Zweifel an der Genauigkeit der eingegangenen Angaben, so müssen die zuständigen Behörden befugt sein, die Zuteilung zu verschieben, bis diese Zweifel behoben sind.

Damit die Quotenregelung die höchstmögliche Wirksamkeit innerhalb jedes Mitgliedstaats erreicht, sind die nicht zugeteilten Mengen oder die zugeteilten, aber nicht verwendeten Mengen gerecht auf die Unternehmen aufzuteilen, die Verträge für diese zusätzlichen Mengen unterzeichnen.

Das Ergebnis der Zuteilung einer bestimmten Quote auf die einzelnen Unternehmen besteht darin, daß die Zahlung der Produktionsbeihilfe auf eine festgesetzte Menge beschränkt wird. Das Ziel der Regelung wird auch dann erreicht, wenn eine einem Unternehmen zugeteilte Quote im Fall einer Veräußerung auf ein anderes Unternehmen übertragen werden kann. Eine solche Veräußerung, die vollständig oder teilweise sein kann, muß die proportionale Übertragung des Quotenanspruchs umfassen. Es ist auch angebracht, die Quotenübertragung im Fall einer Unternehmensverschmelzung von im selben Mitgliedstaat tätigen Unternehmen auf das aus der Verschmelzung hervorgehende Unternehmen zuzulassen.

Damit die Verarbeitungsverträge besser eingehalten werden, sollte der Verarbeiter zunächst die unter diese Verträge fallende Mengen verarbeiten, bevor er mit der Verarbeitung der übrigen Mengen beginnt.

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollen die Maßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1794/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten/Paradeisern(3) ersetzen Es empfiehlt sich daher, die genannte Verordnung aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 29.

(*)

Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(2)

ABl. Nr. L 78 vom 20. 3. 1997, S. 14.

(3)

ABl. Nr. L 163 vom 6. 7. 1993, S. 23.

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