Artikel 1 VO (EG) 97/661
(1) Die Aufteilung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird von den Mitgliedstaaten spätestens am 31. Mai vor dem jeweiligen Wirtschaftsjahr vorgenommen.
(2) An der Aufteilung gemäß Absatz 1 können die Unternehmen teilnehmen, die
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die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 504/97 erfüllen und
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für mindestens eines der drei Wirtschaftsjahre, die dem Wirtschaftsjahr vorangehen, für welches die Aufteilung vorgenommen wird, eine Produktionsbeihilfe beantragt haben oder
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ihre Tätigkeit in dem Wirtschaftsjahr aufnehmen, für welches die Aufteilung vorgenommen wird.
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