Artikel 1 VO (EG) 97/661

(1) Die Aufteilung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird von den Mitgliedstaaten spätestens am 31. Mai vor dem jeweiligen Wirtschaftsjahr vorgenommen.

(2) An der Aufteilung gemäß Absatz 1 können die Unternehmen teilnehmen, die

die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 504/97 erfüllen und

für mindestens eines der drei Wirtschaftsjahre, die dem Wirtschaftsjahr vorangehen, für welches die Aufteilung vorgenommen wird, eine Produktionsbeihilfe beantragt haben oder

ihre Tätigkeit in dem Wirtschaftsjahr aufnehmen, für welches die Aufteilung vorgenommen wird.

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