Artikel 2 VO (EG) 97/661

Unbeschadet des Artikels 3 wird die Aufteilung gemäß Artikel 1 Absatz 1 für jedes der betreffenden Unternehmen proportional zum Durchschnitt der Mengen vorgenommen, die von diesem unter Einhaltung des Mindestpreises in den drei Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr, für welches die Aufteilung erfolgt, erzeugt wurden.

Daher gilt jedoch für Verarbeitungsunternehmen, die ihre Tätigkeit

a)
zwei Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr aufgenommen haben, für das die Aufteilung erfolgt, daß ihnen eine Quote zugeteilt wird, die auf der Grundlage des Durchschnitts der Mengen berechnet wird, die unter Einhaltung des Mindestpreises in den beiden Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr erzeugt wurden, für das die Aufteilung vorgenommen wird;
b)
im Wirtschaftsjahr vor dem Wirtschaftsjahr aufgenommen haben, für das die Aufteilung erfolgt, daß ihnen eine Quote zugeteilt wird, die den in diesem Wirtschaftsjahr unter Einhaltung des Mindestpreises erzeugten Mengen entspricht.

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