Artikel 3 VO (EG) 97/661
(1) Neuen Verarbeitungsunternehmen, die in dem Wirtschaftsjahr, für das die Aufteilung vorgenommen wird, die Erzeugung eines der Enderzeugnisse aus Tomaten/Paradeisern aufnehmen, wird eine Produktionsquote unter den in Unterabsatz 2 genannten Voraussetzungen zugewiesen, sofern sie den zuständigen Behörden die dauerhafte Leistungsfähigkeit ihrer Wirtschaftstätigkeit nachweisen.
Die Erzeugermitgliedstaaten stellen 2 v. H. der für jede Enderzeugnisgruppe festgesetzten Gesamtmengen frischer Tomaten/Paradeiser zwecks Zuteilung einer Quote an die in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen zurück. Die jedem Unternehmen zugewiesene Quote darf 70 v. H. seiner Verarbeitungskapazität nicht überschreiten.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gilt als neues Unternehmen ein Unternehmen, das für die Erzeugung eines der Enderzeugnisse aus Tomaten/Paradeisern über die entsprechenden Anlagen und Ausrüstungen verfügt und die Quotenregelung für die betreffende Erzeugnisgruppe in keinem der drei Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr, für das die Aufteilung erfolgt, in Anspruch genommen hat.
Die im vorstehenden Unterabsatz genannten Anlagen und Ausrüstungen müssen spätestens am 15. Januar vor dem Wirtschaftsjahr in Betrieb genommen werden, in dem die Aufteilung erfolgt. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 ist der Endtermin jedoch der 15. Februar.
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