Artikel 1 VO (EG) 97/669
Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jeden Jahres werden die Zollsätze bei der Einfuhr der im Anhang genannten Waren mit Ursprung auf den Färöern in die Gemeinschaft in der Höhe und in den Grenzen der dort aufgeführten gemeinschaftlichen Zollkontingente ausgesetzt.
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