Präambel VO (EG) 97/669

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach den Artikeln 3 und 8 des am 6. Dezember 1996 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits(1) müssen die Zölle für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse, die in Protokoll Nr. 1 zu dem Abkommen aufgeführt sind, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft beseitigt werden.
(2)
Diese Beseitigung der Zölle erfolgt im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten und -plafonds sowie im Fall bestimmter Erzeugnisse im Rahmen einer gemeinschaftlichen statistischen Überwachung. Es sind deshalb Zollkontingente und -plafonds für diese Erzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern in der in den Anhängen I und II dieser Verordnung angegebenen Höhe zu eröffnen; für die Erzeugnisse von Anhang III dieser Verordnung ist eine gemeinschaftliche statistische Überwachung einzurichten.
(3)
Die in den Anhängen I, II und III angegebenen Präferenzzollsätze gelten nur, wenn der Frei-Grenze-Preis, der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Aquakultur(2) festgestellt wird, mindestens dem von der Gemeinschaft festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreis für die betreffenden Waren oder Warenkategorien entspricht.
(4)
Zur Vereinfachung des Verfahrens ist vorzusehen, daß die Kommission nach Anhörung des mit Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(3) eingesetzten Ausschusses für den Zollkodex die aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Codes erforderlichen technischen Änderungen und Anpassungen der Anhänge der vorliegenden Verordnung sowie die Anpassungen der Kontingentsmengen und -zollsätze aufgrund von Rats- oder Kommissionsbeschlüssen vornehmen kann.
(5)
Dieses Verfahren sollte auch dann Anwendung finden, wenn das genannte Abkommen geändert wird, sofern in den vereinbarten Änderungen die Waren, die durch Zollkontingente oder Zollplafonds begünstigt sind oder die der statistischen Überwachung unterliegen, die Warenmengen, die Kontingentszollsätze und -zeiträume sowie gegebenenfalls die jeweiligen Zwangsbedingungen festgelegt sind.
(6)
Die in dem genannten Abkommen vorgesehenen Zollkontingente und -plafonds sowie die statistische Überwachung sind zeitlich nicht begrenzt; daher sollte diese Verordnung zur Erhöhung der Effizienz und zur Vereinfachung der Durchführung der betreffenden Maßnahmen auf einer Mehrjahresbasis angewendet werden.
(7)
Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft hinsichtlich der in den Gemeinschaftszollkontingenten in Anhang I aufgeführten Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewendet werden.
(8)
Aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen obliegt es der Gemeinschaft, Zollkontingente zu eröffnen. Es ist jedoch unbedenklich, es den Mitgliedstaaten im Interesse einer wirksamen gemeinsamen Verwaltung dieser Zollkontingente zu gestatten, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen aus den Kontingenten zu ziehen. Diese Art der Verwaltung erfordert allerdings eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die insbesondere in der Lage sein muß, den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten.
(9)
Für die Gemeinschaftszollplafonds unterworfenen Waren des Anhangs II kann eine gemeinschaftliche Überwachung mit Hilfe eines Verwaltungsverfahrens erreicht werden, nach dem die Einfuhren der betreffenden Waren auf die genannten Plafonds für die gesamte Gemeinschaft nach Maßgabe der Gestellung dieser Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr angerechnet werden. Dieses Verwaltungsverfahren muß die Möglichkeit vorsehen, die Zollsätze wieder anzuwenden, sobald die Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind.
(10)
Dieses Verwaltungsverfahren erfordert eine enge, besonders zügige Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem stets den Stand der Anrechnungen auf die Plafonds kennen und die Mitgliedstaaten hiervon unterrichten muß. Diese enge Zusammenarbeit ist um so notwendiger, als es der Kommission möglich sein muß, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Wiederanwendung der Zollsätze anzuordnen, sobald ein Plafond erreicht ist.
(11)
Im Fall der in Anhang III aufgeführten Waren ist das statistische Überwachungssystem anzuwenden, das auf Kommissionsebene nach den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1172/95(4) und (EWG) Nr. 2658/87(5) durchgeführt wird.
(12)
Die Verordnung (EG) Nr. 1983/95(6), mit der die gemäß dem alten Abkommen anwendbaren Maßnahmen festgelegt wurden, ist aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 53 vom 22. 2. 1997, S. 2.

(2)

ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 15).

(3)

ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 118 vom 25. 5. 1995, S. 10.

(5)

ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(6)

ABl. Nr. L 192 vom 15. 8. 1995, S. 1.

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