Artikel 3 VO (EG) 97/669

Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor für eine unter diese Verordnung fallende Ware, zusammen mit

einem Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung

und

einer Warenverkehrsbescheinigung, die dem Protokoll über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in” oder „Ursprungswaren” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Anhang zu dem Beschluß 97/126/EG(1) entspricht,

und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge aus dem Kontingent vor.

Die Anträge auf Ziehungen sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann die Anmeldungen angenommen wurden, unverzüglich zu übermitteln.

Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats den Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, soweit der Restbetrag ausreicht.

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er den nicht ausgenutzten Teil so bald wie möglich auf das entsprechende Kontingent zurückzuübertragen.

Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Restbetrag der Kontingentsmenge, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 53 vom 22. 2. 1997, S. 1.

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