Artikel 5 VO (EG) 97/669
(1) Die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung, und zwar insbesondere
- a)
- die Änderungen und technischen Anpassungen, soweit sie aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder der Taric-Codes erforderlich sind, und
- b)
- die Anpassungen, die aufgrund einer durch einen Rechtsakt des Rates genehmigten Änderung des Abkommens EG—Färöer erforderlich sind,
werden nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 erlassen.
(2) Die nach Absatz 1 erlassenen Bestimmungen ermächtigen die Kommission nicht,
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Präferenzmengen von einem Kontingentszeitraum auf den anderen zu übertragen;
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die in den Abkommen oder Protokollen vorgesehenen Zeitpläne zu ändern;
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Mengen von einem Kontingent auf ein anderes zu übertragen;
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Kontingente aus neuen Abkommen zu eröffnen und zu verwalten;
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Bestimmungen zu erlassen, die die Verwaltung von Einfuhrzertifikaten unterliegenden Kontingenten beeinträchtigen.
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