Artikel 5 VO (EG) 97/669

(1) Die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung, und zwar insbesondere

a)
die Änderungen und technischen Anpassungen, soweit sie aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder der Taric-Codes erforderlich sind, und
b)
die Anpassungen, die aufgrund einer durch einen Rechtsakt des Rates genehmigten Änderung des Abkommens EG—Färöer erforderlich sind,

werden nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 erlassen.

(2) Die nach Absatz 1 erlassenen Bestimmungen ermächtigen die Kommission nicht,

Präferenzmengen von einem Kontingentszeitraum auf den anderen zu übertragen;

die in den Abkommen oder Protokollen vorgesehenen Zeitpläne zu ändern;

Mengen von einem Kontingent auf ein anderes zu übertragen;

Kontingente aus neuen Abkommen zu eröffnen und zu verwalten;

Bestimmungen zu erlassen, die die Verwaltung von Einfuhrzertifikaten unterliegenden Kontingenten beeinträchtigen.

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