Artikel 4 VO (EG) 97/723
(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird pro Kalenderjahr über sieben aufeinander folgende Jahre ab 1997 gewährt.
Die finanzielle Beteiligung wird im Rahmen der von der Haushaltsbehörde nach Maßgabe der Finanziellen Vorausschau für das betreffende Jahr bewilligten Mittel gewährt.
(2) Nach Konsultation des EAGFL-Ausschusses gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 setzt die Kommission für jeden Jahresplan unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel und auf der Grundlage der Angaben des betreffenden Mitgliedstaats den Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft fest.
Bei der jährlichen Festlegung gemäß Absatz 1 wird den Mehrjahresprogrammen, die bereits im Rahmen der gemeinschaftlichen Kofinanzierung nach dieser Verordnung unterstützt worden sind, Vorrang eingeräumt, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung des Standes der Durchführung der vorhergehenden Jahrespläne.
Vorbehaltlich des Unterabsatzes 4 beträgt der Satz für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 50 v. H. der Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Haushaltsjahres für die nach Artikel 1 unterstützungsfähigen Ausgaben geleistet werden.
Übersteigt der Betrag der unterstützungsfähigen Ausgaben die verfügbaren Haushaltsmittel, so wird der in Unterabsatz 3 genannte Satz für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft entsprechend gesenkt.
(3) Die Kommission kann Arbeiten zur Weiterführung und Weiterentwicklung der Kontrollsysteme und der Systeme zum direkten Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission durchführen.
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