Artikel 3 VO (EG) 97/723
(1) Ab dem zweiten Jahr legen die Mitgliedstaaten, die Aktionsprogramme gemäß Artikel 2 eingereicht haben, der Kommission vor dem 1. Juni die Angaben über den Jahresplan für das jeweils folgende Jahr vor, und zwar insbesondere:
- a)
- eine ausführliche Beschreibung der in dem betreffenden Jahr vorgesehenen Arbeiten sowie einen ausführlichen Kostenvoranschlag;
- b)
- eine erste Bewertung der im Vorjahr durchgeführten Aktionen und gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung des ursprünglichen Programms.
(2) Der Jahresplan des Aktionsprogramms ist zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des betreffenden Jahres durchzuführen.
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