Artikel 2 VO (EG) 97/723

(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens bis zum 1. Juni des dem Beginn der Durchführung vorangehenden Kalenderjahrs die Aktionsprogramme vor, für die sie eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beantragen möchten. Programme, die nach dem 1. Juni vorgelegt werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Für die Programme des Jahres 2002 ist die Frist für die Vorlage bei der Kommission jedoch der 31. Januar 2002.

(2) Die Programme können sich über mehrere Jahre erstrecken und müssen bei ihrer Vorlage die folgenden Angaben enthalten:

Beschreibung und Analyse der Ausgangssituation beim Kontrollpersonal und bei der Ausstattung;

Ziele der geplanten Aktion;

Zeitplan für die Durchführung der Aktionen;

ausführliche Beschreibung der Arbeiten, für die eine Finanzierung beantragt wird;

Kostenvoranschlag für jede Aktionsart und bei mehrjährigen Programmen zudem für jedes einzelne Jahr;

Kosten/Nutzen-Analyse der Aktion.

(3) Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme. Sie kann zusätzliche Informationen anfordern, wenn sie dies zur Bewertung der Programme als erforderlich erachtet.

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