Artikel 1 VO (EG) 97/723

(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich an den Kosten, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung von durch die Kommission gebilligten, sich aus neuen Verpflichtungen der Gemeinschaft ergebenden neuen Aktionsprogrammen zur Verbesserung der Struktur oder der Wirksamkeit der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, entstehen.

(2) Die in den Aktionsprogrammen gemäß Absatz 1 vorgesehenen Aktionen können die Anlaufkosten für die Schaffung oder Umstrukturierung von Kontrolldiensten umfassen, einschließlich der Umsetzung oder der Neueinstellung von mit Kontrollaufgaben betrauten Bediensteten, ihrer Mobilität, des Kaufs oder der Anmietung der für die Kontrollen erforderlichen Materialien und Ausstattungen, der Organisation von Ausbildungs- und Informationsveranstaltungen sowie jeder anderen zur Verstärkung der Wirksamkeit der Kontrollen geeigneten Maßnahmen.

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