Präambel VO (EG) 97/723
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(3) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sich zu vergewissern, daß die durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen.
Die Kofinanzierung, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 307/91 des Rates vom 4. Februar 1991 zur Verstärkung der Kontrollen bestimmter Ausgaben zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie(4), eingeführt worden ist, ist für die zwölf ersten Mitgliedstaaten mit Ende des Haushaltsjahres 1995 ausgelaufen; für die drei neuen Mitgliedstaaten gilt sie bis Ende des Haushaltsjahres 1997.
Die Kommission hat dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 307/91 in den Jahren 1991-1993 vorgelegt. Aus diesem Bericht geht hervor, daß es in Anbetracht des Umfangs der auf dem Spiel stehenden finanziellen Interessen der Gemeinschaft angezeigt ist, die Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrolle der Ausgaben zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, auch weiterhin finanziell zu unterstützen.
Es ist daher angezeigt, im Rahmen der verfügbaren Mittel und zeitlich befristet eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen vorzusehen, die Maßnahmen zur Änderung und Verbesserung ihrer Kontrollstrukturen und von deren Leistungsfähigkeit umfassen.
Diese Programme müssen bestimmte Angaben enthalten, die der Kommission die Beurteilung der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Maßnahmen in Kenntnis der Sachlage ermöglichen.
Diese Aktionsprogramme können sich über mehrere Jahre erstrecken. In diesem Fall sind genaue Angaben über die Jahrespläne zu machen, die jährlich von den Mitgliedstaaten vorzulegen sind.
Es ist vorzusehen, daß der EAGFL-Ausschuß zu den einzelnen Jahresplänen gehört wird, für die eine finanzielle Beteiligung gewährt werden kann.
Es ist vorzusehen, daß die Kommission für jeden Jahresplan den Höchstbetrag der betreffenden Beteiligung festlegt.
Es ist notwendig, die für die Kontrolle einiger Ausgaben bestimmten Kontrollsysteme und Systeme für den direkten Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission beizubehalten und weiterzuentwickeln.
Es ist vorzusehen, daß die finanzielle Beteiligung gemäß dieser Verordnung nicht mit anderen Gemeinschaftsfinanzierungen kumuliert werden kann.
Da die in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben den Bereich des EAGFL, Abteilung Garantie, betreffen, ist es angezeigt, die für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft herangezogenen Ausgaben als Interventionen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 zu betrachten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 336 vom 14. 12. 1995, S. 3.
- (2)
ABl. Nr. C 117 vom 22. 4. 1996, S. 51.
- (3)
ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1).
- (4)
ABl. Nr. L 37 vom 9. 2. 1991, S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3235/94 (ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1994, S. 16).
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