Artikel 1 VO (EG) 97/88
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- — „Fahrradteile” :
- Fahrradteile und Fahrradzubehör der KN-Codes 87149110 bis 87149990;
- — „Ausgeweiteter Zoll” :
- Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführt und mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 (Referenzverordnung) ausgeweitet wurde und durch spätere Verordnungen aufrechterhalten wird;
- — „Wesentliche Fahrradteile” :
- Fahrradteile im Sinne des Artikels 1 der Referenzverordnung;
- — „Montagevorgang” :
- Vorgang, bei dem wesentliche Fahrradteile zur Montage oder Fertigstellung von Fahrrädern oder von Fahrradteilen verwendet werden;
- — „Antrag” :
- Ersuchen einer Partei, die Montagevorgänge durchführt, um die Genehmigung einer Zollbefreiung durch die Kommission gemäß Artikel 3;
- — „Untersuchte Partei” :
- Partei, die Montagevorgänge durchführt und für die eine gemäß Artikel 4 Absatz 5 oder Artikel 11 Absatz 1 eingeleitete Untersuchung läuft;
- — „Befreite Partei” :
- Partei, bei der festgestellt wurde, dass ihre Montagevorgänge nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036(1) fallen, und die gemäß Artikel 7 oder 12 vom ausgeweiteten Zoll befreit wurden;
- — „Montagebetrieb” :
- jede Partei, die einen Montagevorgang durchführt;
- — „Untergrabung der Abhilfewirkung der Maßnahmen” in Bezug auf die Mengen im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/1036:
- die Verkäufe der aus den Montagevorgängen resultierenden Erzeugnisse im Monat übersteigen 299 Fahrräder oder 299 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).
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