Artikel 1 VO (EG) 97/88

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

— „Fahrradteile” :
Fahrradteile und Fahrradzubehör der KN-Codes 87149110 bis 87149990;
— „Ausgeweiteter Zoll” :
Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführt und mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 (Referenzverordnung) ausgeweitet wurde und durch spätere Verordnungen aufrechterhalten wird;
— „Wesentliche Fahrradteile” :
Fahrradteile im Sinne des Artikels 1 der Referenzverordnung;
— „Montagevorgang” :
Vorgang, bei dem wesentliche Fahrradteile zur Montage oder Fertigstellung von Fahrrädern oder von Fahrradteilen verwendet werden;
— „Antrag” :
Ersuchen einer Partei, die Montagevorgänge durchführt, um die Genehmigung einer Zollbefreiung durch die Kommission gemäß Artikel 3;
— „Untersuchte Partei” :
Partei, die Montagevorgänge durchführt und für die eine gemäß Artikel 4 Absatz 5 oder Artikel 11 Absatz 1 eingeleitete Untersuchung läuft;
— „Befreite Partei” :
Partei, bei der festgestellt wurde, dass ihre Montagevorgänge nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036(1) fallen, und die gemäß Artikel 7 oder 12 vom ausgeweiteten Zoll befreit wurden;
— „Montagebetrieb” :
jede Partei, die einen Montagevorgang durchführt;
— „Untergrabung der Abhilfewirkung der Maßnahmen” in Bezug auf die Mengen im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/1036:
die Verkäufe der aus den Montagevorgängen resultierenden Erzeugnisse im Monat übersteigen 299 Fahrräder oder 299 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

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