Artikel 2 VO (EG) 97/88

Befreiung der Einfuhren vom ausgeweiteten Zoll und Aussetzung

(1) Die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile werden vom ausgeweiteten Zoll befreit, sofern

sie von einer befreiten Partei oder in deren Namen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden oder

sie im Rahmen der unter Artikel 14 genannten Bestimmungen über die Kontrolle der besonderen Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

(2) Die Entrichtung des ausgeweiteten Zolls auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile wird ausgesetzt, wenn diese von einer untersuchten Partei oder in ihrem Namen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

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