Artikel 12 VO (EG) 97/88
Befreite Parteien
Die in Anhang II genannten Parteien sind vom ausgeweiteten Zoll befreit, und zwar entweder mit Wirkung vom 20. April 1996 oder vom Tag, an dem ihnen die Befreiung per Kommissionsbeschluss gewährt wurde; maßgebend ist jeweils der spätere Zeitpunkt.
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