Artikel 12 VO (EG) 97/88

Befreite Parteien

Die in Anhang II genannten Parteien sind vom ausgeweiteten Zoll befreit, und zwar entweder mit Wirkung vom 20. April 1996 oder vom Tag, an dem ihnen die Befreiung per Kommissionsbeschluss gewährt wurde; maßgebend ist jeweils der spätere Zeitpunkt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.