Artikel 11 VO (EG) 97/88

Noch nicht geprüfte Anträge

(1) Die Anträge der in Anhang I genannten Parteien sind zulässig, und es werden Untersuchungen gemäß Artikel 6 eingeleitet.

(2) Als Tag des Eingangs gemäß Artikel 5 Absatz 1 der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anträge gilt der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(3) Bis zu einer Entscheidung über die Begründetheit der Anträge der in Anhang I genannten Parteien wird die Entrichtung des Zollschuldbetrags, der aufgrund der Ausweitung des Zolls gemäß Artikel 2 der Referenzverordnung zu erheben ist, mit Wirkung vom Datum des Inkrafttretens der genannten Verordnung ausgesetzt.

(4) Die Entscheidungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 gelten für die in Anhang I genannten Parteien rückwirkend ab dem 20. April 1996. Die bezüglich des ausgeweiteten Zolls entstandenen Zollschulden der Antragsteller gelten daher ab diesem Zeitpunkt als erloschen.

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