Artikel 10 VO (EG) 97/88

Widerruf der Zollbefreiung

Die Zollbefreiung wird nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 widerrufen, nachdem der befreiten Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, sofern

eine Überprüfung ergibt, dass die Montagevorgänge der befreiten Partei unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 fallen oder

die befreite Partei wesentliche Fahrradteile für Montagevorgänge nicht in Mengen verwendet, die über dem in Artikel 14 Buchstabe c festgelegten Schwellenwert liegen, auch wenn die Partei liquidiert oder auf andere Weise ihre Montagevorgänge eingestellt hat, oder

jedenfalls, wenn für ein Fahrradteil wiederholt falsche Zollanmeldungen abgegeben werden, oder

die Verpflichtungen aufgrund des Artikels 8 verletzt werden oder

es nach der Entscheidung über die Zollbefreiung an der Bereitschaft zur Mitarbeit mangelt.

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