Artikel 10 VO (EG) 97/88
Widerruf der Zollbefreiung
Die Zollbefreiung wird nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 widerrufen, nachdem der befreiten Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, sofern
- —
-
eine Überprüfung ergibt, dass die Montagevorgänge der befreiten Partei unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 fallen oder
- —
-
die befreite Partei wesentliche Fahrradteile für Montagevorgänge nicht in Mengen verwendet, die über dem in Artikel 14 Buchstabe c festgelegten Schwellenwert liegen, auch wenn die Partei liquidiert oder auf andere Weise ihre Montagevorgänge eingestellt hat, oder
- —
-
jedenfalls, wenn für ein Fahrradteil wiederholt falsche Zollanmeldungen abgegeben werden, oder
- —
-
die Verpflichtungen aufgrund des Artikels 8 verletzt werden oder
- —
-
es nach der Entscheidung über die Zollbefreiung an der Bereitschaft zur Mitarbeit mangelt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.