Artikel 9 VO (EG) 97/88

Überprüfung

(1) Die Kommission kann von sich aus überprüfen, ob die befreite Partei ihren Verpflichtungen nach Artikel 8 nachkommt, einschließlich aller damit zusammenhängenden Angelegenheiten.

(2) Eine solche Überprüfung kann einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten betreffen.

(3) Nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten wird durch eine Verordnung der Kommission eine Überprüfung eingeleitet. Ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung werden die Einfuhren der überprüften Partei nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst, um sicherzustellen, dass, sollte die Überprüfung zu einem Widerruf der Befreiung führen, in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren ab dem Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung eingeführt werden können.

(4) Gibt eine befreite Partei eine falsche Zollanmeldung wesentlicher Fahrradteile chinesischen Ursprungs ab, so leitet die Kommission eine Überprüfung im Sinne von Absatz 1 ein.

(5) Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt. Die Kommission kann von Zollbehörden unterstützt werden, und die Untersuchung wird durch eine Verordnung der Kommission nach dem in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 genannten Prüfverfahren abgeschlossen.

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