Artikel 8 VO (EG) 97/88

Verpflichtungen der befreiten Partei

(1) Die befreite Partei stellt jederzeit sicher, daß

a)
ihre Montagevorgänge nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 fallen;
b)
in dem Fall, in dem sie Lieferungen wesentlicher Fahrradteile entgegennimmt, die gemäß Artikel 2 vom ausgeweiteten Zoll befreit wurden, diese Teile entweder bei ihren Montagevorgängen oder der Montage anderer Waren verwendet, vernichtet beziehungsweise zerstört, wiederausgeführt oder an eine andere befreite Partei weiterverkauft werden.

(2) Die befreite Partei führt über die ihr gelieferten wesentlichen Fahrradteile sowie über deren Verwendung Buch. Sie bewahrt diese Bücher und sachdienliche Belege fünf Jahre lang auf. Diese Bücher werden der Kommission auf Antrag zur Verfügung gestellt.

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