Artikel 7 VO (EG) 97/88

Entscheidung

(1) Zeigen die endgültigen Feststellungen, dass die Montagevorgänge des Antragstellers nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 fallen, so wird die Befreiung des Antragstellers vom ausgeweiteten Zoll nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 genehmigt.

(2) Die Entscheidung ist rückwirkend ab dem Tag des Eingangs des ordnungsgemäß begründeten Antrags gemäß Artikel 4 Absatz 1 wirksam. Die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Referenzverordnung entstandene Zollschuld des Antragstellers gilt ab diesem Zeitpunkt als erloschen.

(3) Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen für die Befreiung nicht, so wird der Antrag nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 abgelehnt, und die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls gemäß Artikel 5 wird aufgehoben.

(4) Die Verletzung der Verpflichtungen aufgrund des Artikels 6 Absatz 2 oder falsche Auskünfte im Zusammenhang mit einer Entscheidung können zur Ablehnung des Antrags führen.

(5) Wird ein Antrag auf Befreiung zurückgenommen, so gilt er als nicht gestellt und die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls gemäß Artikel 5 wird dadurch aufgehoben.

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